In jedem Stammklassenzimmer wird ab Anfang
Oktober der Terminplan für Schulaufgaben und Kurzarbeiten ausgehängt.
Lt. Beschluss der Lehrerkonferenz - das
Schulforum wurde dazu gehört - gelten für die Schulaufgaben folgende
Sonderregelungen:
Im Fach Deutsch wird in der 6. Jahrgangsstufe
eine Schulaufgabe durch den zentralen Jahrgangsstu-fentest zwischen dem 6.
und 10. Oktober und einen weiteren schulinternen Test ersetzt.
Das Ergebnis des Jahrgangsstufentests und des
schulinternen Tests werden anstelle einer 4. Schulaufgabe zu einer
Schulaufgabennote zusammengefasst.
Im Fach Englisch wird in der Jahrgangsstufe
11 eine Schulaufgabe durch eine mündliche Schulaufgabe ersetzt.
Im Fach Französisch wird in der
Jahrgangsstufe 9 eine Schulaufgabe durch eine mündliche Schulaufgabe
ersetzt.
GSO § 54: An einem Tag darf nicht mehr als
eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben
abgehalten werden.
An unserer Schule werden an Tagen, an denen
eine Schulaufgabe geschrieben wird, keine Stegreifaufgaben oder Kurzarbeiten
geschrieben. Mündliche Leistungsnachweise sind absolut zulässig.
GSO § 55: Kurzarbeiten werden spätestens
eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar
vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30
Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich
auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die
Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.
An unserer Schule werden Kurzarbeiten nur im
Fach Physik in der 7. Jahrgangsstufe und im Fach Chemie ... geschrieben.
Zur Bildung der Zeugnisnoten - GSO § 53 -
sollen in allen Vorrückungsfächern mündliche und schriftliche
Leistungsnachweise gefordert werden. Mündliche und schriftliche
Leistungsnachweise sollen sich auch auf Grundwissen beziehen.
GSO § 58: Bei „Unterschleif“ wird eine
schriftliche Arbeit mit der Note 6 bewertet. Bei Versuch kann ebenso
verfahren werden. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener
Hilfsmittel.
Bei der Bewertung einer schriftlichen
Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden.
GSO § 57: Schulaufgaben und Kurzarbeiten
sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die
Erziehungsberechtigen mit nach Hause gegeben werden und sind der Schule
binnen einer Woche unverändert zurückzugeben.
Stegreifaufgaben können auf individuellen
Antrag beim Fachlehrer mit nach Hause gegeben werden.
Schuldhaft versäumte Schulaufgaben und
Kurzarbeiten und sonstige schuldhaft nicht erbrachte Leistungsnachweise (z.
B. angekündigte Referate) müssen mit „ungenügend“ bewertet werden. Mit einer
Entschuldigung versäumte Schulaufgaben werden in der Regel am Freitag ab
13.45 Uhr nachgeschrieben. Die Schule behält sich vor, bei
krankheitsbedingtem Versäumnis von Schulaufgaben in begründeten Fällen die
Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen. In der Kollegstufe ist die
Vorlage eines derartigen Attests verpflichtend.
Jeweils am Montag nach den Ferien bzw.
nach einwöchigen Klassenfahrten sowie an den Tagen zwischen dem 15.
und 19. Dezember 2008 und zwischen dem 22. und 26. Juni 2009 werden in den
Jahrgangsstufen 5 – 11 keine schriftlichen Leistungsnachweise verlangt.
Bitte nehmen Sie mit den Lehrerinnen und
Lehrern in den Sprechstunden persönlich Kontakt auf, um Auskünfte über die
schulischen Leistungen Ihres Kindes zu erhalten. Mit einem Anruf im
Sekretariat am Tag des Sprechstundenbesuchs können Sie sich versichern, dass
die gewünschte Lehrkraft nicht dienstlich verhindert ist. Nur in dringenden
Fällen ist nach vorher getroffener Vereinbarung eine Aussprache außerhalb
der Sprechstunde möglich. Für Auskünfte über schulische Leistungen sind in
erster Linie die betreffenden Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer und die
Klassenleiterinnen bzw. Klassenleiter zuständig. Im Lauf des Schuljahres
werden zwei Elternsprechabende stattfinden. Hierzu ergehen gesonderte
Einladungen. Für den 1. allgemeinen Elternabend ist als Termin der
2. Dezember 2008 von 18.15 – 21.00 Uhr (mit
Klassenelternversammlungen) vorgesehen, für die 5. Jahrgangsstufe der 13.
November von 19.00 – 21.00 Uhr.
Sollten Sie für Ihr Kind im laufenden
Schuljahr einen freiwilligen Rücktritt in die nächstniedrige Jahrgangsstufe
(aus den Jahrgangsstufen 6 - 10 bzw. 11) in Erwägung ziehen, so muss dies
lt. GSO § 67 bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. (Sinnvoll erscheint
der letzte Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien.) In diesem Fall gilt Ihr
Kind nicht als Wiederholungsschüler(in).